Liebe Mandantinnen und Mandanten,

viele Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen sind nach wie vor wirtschaftlich stark von den Auswirkungen der Corona-Krise betroffen. Die am 28. Oktober 2020 beschlossenen Maßnahmen haben die Situation für viele noch verschlimmert. Um die wirtschaftlichen Folgen für die Betroffenen abzumildern, hat die Bundesregierung die am 12. Juni 2020 beschlossene Überbrückungshilfe für die Monate September bis Dezember 2020 verlängert (Überbrückungshilfe II) und die Zugangsvoraussetzungen zum Programm erleichtert. Darüber hinaus wurde für direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen die Außerordentliche Wirtschaftshilfe November eingeführt. Über beide Förderprogramme möchten wir Sie nachfolgend informieren.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung!

Tel. 089 – 99 24 92 0

info@schuster-claus.de

Teil 1 – Überbrückungshilfe II (Förderzeitraum September bis Dezember 2020)

Überbrückungshilfe wird unabhängig von der Branche gewährt, wenn das Unternehmen sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifiziert und mindestens eines der folgenden beiden Kriterien erfüllt:

  • Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten, oder
  • Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.

Bei Unternehmen, die nach Juni 2019 gegründet worden sind, sind zum Nachweis des Umsatzeinbruches von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten als Vorjahresmonate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen.

Antragsberechtigt sind grundsätzlich:

  • Unternehmen inklusive gemeinnützigen Unternehmen i. S. v. § 51 ff. AO bzw. Sozialunternehmen, Organisationen und Vereine,
  • Soloselbstständige und
  • selbstständige Angehörige der Freien Berufe.

Überbrückungshilfe können nur Unternehmen in Anspruch nehmen, die vor dem 1. November 2019 gegründet wurden. Jüngere Unternehmen erfüllen die Fördervoraussetzungen nicht. Eine Fortführung eines Unternehmens durch einen Nachfolger oder an einem anderen Ort, eine Umfirmierung, eine Umwandlung sowie der Wechsel von nebenerwerblicher zu haupterwerblicher Tätigkeit gelten nicht als Neugründung.

Start-ups haben im Übrigen grundsätzlich Zugang zu allen Unterstützungsmaßnahmen des Corona-Hilfspakets. Insbesondere mit dem 2 Milliarden Euro-Maßnahmenpaket werden gezielt Start-ups und kleine mittelständische Unternehmen mit einem zukunftsfähigen Geschäftsmodell gefördert. https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Coronavirus/coronahilfe.html).

Beantragt wird die Überbrückungshilfe durch uns als Ihren Steuerberater. Wir prüfen die geltend gemachten Umsatzeinbrüche sowie die Fixkosten und beantragen die Überbrückungshilfe über die Antragsplattform. Bitte beachten Sie, dass die Überbrückungshilfe zwingend von einem Steuerberater, einem Wirtschaftsprüfer oder einem vereidigten Buchprüfer beantragt werden muss.

Die Anträge können bereits über die gemeinsame bundesweit geltende Antragsplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden. Letztmögliches Datum für einen Antrag ist der 31. Dezember 2020.

Die Höhe der Überbrückungshilfe richtet sich nach den betrieblichen Fixkosten und dem Ausmaß des erlittenen Umsatzrückgangs in den Fördermonaten September bis Dezember 2020:

Umsatzrückgang
(im Fördermonat gegenüber Vorjahresmonat)
Erstattung als Überbrückungshilfe
   Zwischen 30 % und unter 50 %     40 % der Fixkosten
   Zwischen 50 % und 70 %     60 % der Fixkosten
   Mehr als 70 %     90 % der Fixkosten

Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe beträgt 50.000 Euro pro Monat. Die bei der Überbrückungshilfe I geltende Deckelung der Förderhöhe für Unternehmen mit bis zu fünf bzw. bis zu zehn Beschäftigten entfällt.

Förderfähige Fixkosten sind unter anderem Mieten und Pachten, Leasingraten, Finanzierungskosten, Ausgaben für notwendige Instandhaltungen, Wartungen oder Einlagerung von Anlagevermögen, betriebliche Lizenzgebühren, Versicherungen, Abonnements und weitere feste Ausgaben sowie Kosten für Auszubildende. Personalkosten, die nicht vom Kurzarbeitergeld erfasst sind, können in Höhe von 20 Prozent der restlichen Fixkosten als Pauschale geltend gemacht werden.

Um den branchenspezifischen Besonderheiten der Reisebranche Rechnung zu tragen, können Reisebüros auch Provisionsausfälle bei Corona-bedingt stornierten Reisen geltend machen.

Ein Unternehmerlohn wird nicht erstattet.

Die jeweilige Verpflichtung zur Bezahlung der Fixkosten muss vor dem 1. September 2020 bestanden haben und die Fixkosten müssen im Förderzeitraum zur Zahlung fällig sein.

Das komplette Antragsverfahren ist zeitaufwendig und gliedert sich in folgende Schritte:

  • Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen
  • Überprüfung der Umsatzprognosen September bis Dezember 2020
  • Überprüfung bzw. Mitwirkung an der Erstellung der Fixkostenaufstellung
  • Überprüfung und Endabrechnung der erstattungsfähigen Fixkosten nach Vorliegen der endgültigen Umsatzzahlen.

Die Abrechnung unserer Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Überbrückungshilfe erfolgt mit einem Stundensatz in Höhe von 150 Euro zzgl. Umsatzsteuer bei einem Mindesthonorar in Höhe von 750 Euro zzgl. Umsatzsteuer, sofern es zu einer Antragstellung kommt. Unser Honorar zählt zu den durch die Überbrückungshilfe gedeckten Fixkosten und ist dadurch anteilig erstattungsfähig, wenn ein Anspruch auf Überbrückungshilfe besteht.

Wenn Sie uns mit der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen bzw. mit der Beantragung der Überbrückungshilfe beauftragen wollen, bitten wir Sie um schnellstmögliche Kontaktaufnahme. Die von der Bundesregierung zur Verfügung gestellten Mittel werden in der Reihenfolge des Eingangs der Anträge verteilt.

Teil 2 – Außerordentliche Wirtschaftshilfe November

Antragsberechtigt sind direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen und indirekt betroffene Unternehmen nach folgender Maßgabe:

Direkt betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der Grundlage des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Hotels zählen als direkt betroffene Unternehmen.

Indirekt Betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.

Verbundene Unternehmen – also Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebstätten – sind dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden bis zu 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen. Dies betrifft etwa eine Holdinggesellschaft, die sowohl Restaurants (geschlossen) und Einzelhandelsunternehmen (weiter geöffnet) hält – hier wird die Nothilfe gezahlt, wenn die Restaurants zu mehr als 80 Prozent des Umsatzes der Holdinggesellschaft beitragen.

Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt bis zu einer Obergrenze von 1 Mio. Euro, soweit der bestehende beihilferechtliche Spielraum des Unternehmens das zulässt (Kleinbeihilfenregelung der EU).

Zuschüsse über 1 Millionen Euro bedürfen für die Novemberhilfe noch der Notifizierung und Genehmigung der EU-Kommission. Die Bundesregierung ist derzeit in intensiven Gesprächen mit der Europäischen Kommission, um eine solche Genehmigung für höhere Zuschüsse zu erreichen.

Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung gewählt werden.

Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.

Wenn im November trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichs-Umsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüber hinaus gehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.

Für Restaurants gilt eine Sonderregelung, wenn sie Speisen im Außerhausverkauf anbieten. Hier wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 auf diejenigen Umsätze begrenzt, die dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegen, also die im Restaurant verzehrten Speisen. Damit werden die Umsätze des Außerhausverkaufs – für die der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt – herausgerechnet. Im Gegenzug werden diese Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen. Beispiel: Eine Pizzeria hatte im November 2019 8.000 Euro Umsatz durch Verzehr im Restaurant und 2.000 Euro durch Außerhausverkauf. Sie erhält daher 6.000 Euro Novemberhilfe (75 Prozent von 8.000 Euro), d. h. zunächst etwas weniger als andere Branchen (75 Prozent des Vergleichsumsatzes). Dafür kann die Pizzeria im November 2020 deutlich mehr als die allgemein zulässigen 2.500 Euro (25 Prozent von 10.000 Euro) an Umsatz mit Lieferdiensten erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt.

Die Anträge können in den nächsten Wochen über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Die elektronische Antragstellung muss hierbei durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. Die Auszahlung soll über die Überbrückungshilfe-Plattform durch die Länder erfolgen.

Für Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, entfällt die Pflicht zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten. Sie werden unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein.

Die Abrechnung unserer Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Novemberhilfe erfolgt mit einem Stundensatz in Höhe von 150 Euro zzgl. Umsatzsteuer.

Wenn Sie uns mit der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen und ggf. der Beantragung der Novemberhilfe beauftragen wollen, bitten wir Sie um schnellstmögliche Kontaktaufnahme. Die von der Bundesregierung zur Verfügung gestellten Mittel (10 Mrd. Euro) werden in der Reihenfolge des Eingangs der Anträge verteilt.

Kontakt & Anfahrt Kanzlei

Münchner Str. 24
85774 Unterföhring

Tel. 089 – 99 24 92 0
Fax 089 – 99 24 92 18

Besucherparkplätze finden Sie in der Siedlerstr.

(Klicken Sie hier für den Link zu Google Maps)