Liebe Mandantinnen und Mandanten,

wir erleben gerade sehr herausfordernde Zeiten. Die Wirtschaft trifft zurzeit gleichzeitig auf einen Angebots- und Nachfragerückgang. Viele Lieferketten auf der Welt sind unterbrochen und die meisten Staaten fahren ihr öffentliches Leben herunter damit sich die Bevölkerung vor dem Corona Virus schützen kann. Dies alles wird erhebliche wirtschaftliche Folgen haben, die noch nicht absehbar sind.
Wir in der Steuerkanzlei Schuster & Claus haben gestern ein ausführliches Teamgespräch zum Thema Corona Virus gehabt.

Ich möchte Ihnen das Ergebnis dieses Gespräches nun kurz vorstellen:

Wir kümmern uns um Sie – trotz Corona

Wir werden in den nächsten Wochen keine persönlichen Termine mit unserem Team anbieten, wegen der größer werdenden Ansteckungsgefahr. Sie können uns aber wie gewohnt per Telefon, Fax, Mail und auf Wunsch auch in einer Videokonferenz erreichen.

Homeoffice wird jedem Mitarbeiter angeboten, um den Kanzleibetrieb aufrecht zu erhalten.

Wenn Sie Belege und Unterlagen bei uns abgeben wollen, können Sie das weiterhin tun. Bitte nehmen Sie aber unbedingt vorab telefonisch Kontakt mit uns auf. Wenn Sie noch Unterlagen bei uns haben und diese gerne wiederhaben möchten, schreiben Sie uns bitte kurz eine Mail und wir schicken sie per Post zu.

Maßnahmen der Bundesregierung bzw. der Bayerischen Staatsregierung und was wir für Sie finanziell tun können

Die Bundesregierung hat beschlossen, den Unternehmen zu helfen, die durch die Corona Herausforderung geschädigt werden (also praktisch alle). Es wird ein milliardenschweres „Schutzschild“ aufgebaut, wo zurzeit keiner so genau weiß, wie das aussehen soll. Was wir bisher wissen ist folgendes:

Es kann relativ unbürokratisch Kurzarbeitergeld bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden, wenn Ihr Unternehmen Kurzarbeit anmelden muss. Bitte teilen Sie uns das schnell mit, damit wir das in den Gehaltsabrechnungen berücksichtigen können. Hier geht’s zum Antrag: https://www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-kug107_ba015344.pdf. Weitere Informationen hierüber finden Sie unter: https://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus

Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer können ggf. auch rückwirkend ab dem 1. Quartal 2020, auf Antrag herabgesetzt werden.
Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer können in wirtschaftlich schwierigen Lagen gestundet werden.

Sonderregeln wegen Corona:
Die Gewährung von Stundungen soll erleichtert werden. Die Finanzbehörden können Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, dabei keine strengen Anforderungen zu stellen. Damit wird die Liquidität der Steuerpflichtigen unterstützt, indem der Zeitpunkt der Steuerzahlung hinausgeschoben wird.

Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) beziehungsweise Säumniszuschläge soll bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet werden, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist.
Wenn Ihr Unternehmen in ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten in Folge der Coronakrise gerät, ist die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen eine Möglichkeit, dem Unternehmen finanziell wieder ein wenig Luft zu verschaffen.

Die Möglichkeit einer Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen ist in § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV geregelt. Danach dürfen Ansprüche auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag dann gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für das Unternehmen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.
Eine erhebliche Härte für das Unternehmen ist gegeben, wenn es sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung der fälligen Sozialversicherungsabgaben in diese geraten würde.
Eine Stundung darf allerdings nicht gewährt werden, wenn eine Gefährdung des Anspruches eintreten würde. Das ist der Fall, wenn die Zahlungsschwierigkeiten nicht nur vorübergehend sind oder eine Überschuldung in absehbarer Zeit offensichtlich nicht abgebaut werden kann.

Die Stundung setzt einen entsprechenden Antrag des Unternehmens voraus, wobei das Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen zu belegen ist.

Über den Stundungsantrag entscheidet die Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen. Bitte wenden Sie sich direkt an Ihre jeweils zuständige Krankenkasse.

Die Staatsregierung gewährt finanzielle Soforthilfen für gewerbliche Unternehmen und Angehörige Freier Berufe, die von der durch den Corona-Virus COVID 19 ausgelösten Pandemie wirtschaftlich geschädigt sind.

Was ist die Soforthilfe?
Es geht um einen einmaligen Zuschuss. Er ist für Unternehmen und Freiberufler, die infolge der unmittelbar durch den Corona-Virus COVID 19 ausgelösten Pandemie in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage bzw. in massive Liquiditätsengpässe geraten sind.

Wer ist antragsberechtigt?
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft im Sinn des § 2 des Gewerbesteuergesetzes, die bis zu 250 Mitarbeiter beschäftigen,
wirtschaftlich tätige Angehörige Freier Berufe mit bis zu 250 Arbeitnehmern.

Was muss man nachweisen?
Die aufgrund der Corona-Krise entstandene existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. die Liquiditätsengpässe sind durch Eidesstattliche Versicherung schriftlich auf den amtlich vorgesehenen Antragsformularen zu bestätigen.
Die Bewilligungsbehörde behält sich eine Überprüfung der Angaben im Antragsformular und der wirtschaftlichen Verhältnisse vor.

Wie hoch ist die Förderung?
Die Förderung erfolgt im Rahmen eines einmaligen Zuschusses in Höhe von
5.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigen,
7.500 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigen,
15.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigen,
30.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 250 Beschäftigten.

‎Obergrenze für die Höhe der Förderung, ist der Betrag, des durch die Corona-Krise verursachten Liquiditätsengpasses.

Anträge, die sich auf Liquiditätsengpässe beziehen, die vor dem 11. März 2020 entstanden sind, sind nicht förderfähig.

Wie läuft das Verfahren?
Richten Sie den Antrag bis zum 31. Dezember 2020 an die zuständige Bewilligungsbehörde.
Zum Förderantrag legen Sie bitte die notwendigen Erklärungen (Eidesstattliche Versicherung, de-minimis-Erklärung, Subventionserklärung)
Die Bearbeitung der Anträge erfolgt durch die für den Antragsteller örtlich zuständige Vollzugsbehörde.
Bitte drucken Sie den online ausgefüllten Antrag aus und unterschreiben ihn. Leiten Sie den unterschriebenen Antrag entweder als Scan oder Foto (jpeg-Datei) per E-Mail an die für den Antragsteller örtlich zuständige Bewilligungsbehörde weiter oder schicken ihn per Post an die für den Antragsteller örtlich zuständige Bewilligungsbehörde. Folgender Link führt Sie zum Antrag: https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/

Wo gebe ich den Antrag ab?
Für Gewerbebetriebe in der Landeshauptstadt München ist die Stadt München zuständig. Landeshauptstadt München
Referat für Arbeit und Wirtschaft
Herzog-Wilhelm-Straße 15
80331 München
Tel: 089 233-22070
E-Mail: wirtschaft-corona@muenchen.de
Internet: www.muenchen.de/arbeitundwirtschaft

Für Gewerbebetriebe mit Sitz in Oberbayern außerhalb Münchens ist die Regierung von Oberbayern zuständig Regierung von Oberbayern
Maximilianstraße 39
80538 München
Hotline (von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr): 089 2176-1166
E-Mail: soforthilfe_corona@reg-ob.bayern.de
Internet: www.regierung.oberbayern.bayern.de

Wenn Sie in Liquiditätsproblemen sind oder kommen werden, können Sie bei Ihrer Hausbank Staatshilfen beantragen. Die Hausbank verlangt gewisse Unterlagen und prüft das und leitet es an die KFW weiter, die dann vielleicht Kredite vergibt. Angeblich soll das unbürokratisch erfolgen. In einem Fall lief das schon bei der Hausbank unbürokratisch ab, aber wie die KFW darauf reagiert, wissen wir noch nicht. Für den Unternehmer selbst wurden Hilfspakete von der Regierung geschnürt, die Sie hier finden: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Oeffentliche_Finanzen/2020-03-13-Schutzschild-Beschaeftigte-Unternehmen.html

Ganz unten im Text finden Sie alle entsprechenden Telefonnummern, unter denen Sie sich entsprechend informieren können.

Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) einem Tätigkeitsverbot unterliegt oder unterworfen wird, beziehungsweise abgesondert wurde, und einen Verdienstausfall erleidet und dabei nicht krank ist, erhält grundsätzlich eine Entschädigung. Über die Einzelheiten können Sie sich über folgenden Link informieren:
http://www.freistaat.bayern/dokumente/leistung/668069451898

Wir können Ihnen bei allen Anträgen behilflich sein, bitte melden Sie sich einfach bei uns.

Die Steuerkanzlei Schuster & Claus wird noch digitaler

Durch die Einschränkungen der Bewegungsfreiheit in BRD haben wir gesehen, dass wir an der ein oder anderen Stelle noch mehr Digitalisierung benötigen als bisher. Wir werden deshalb die Digitalisierung in all unseren Geschäftsfeldern noch intensiver vorantreiben. Die laufenden Lohn- und Finanzbuchführungsprozesse können bereits heute vollständig digital gestaltet werden. Auch für die Einkommensteuererklärung wird dies in Kürze möglich sein.

Kanzleibetrieb

Wir können bei einer Zuspitzung der Lage nicht garantieren, dass der Betrieb aufrechterhalten werden kann. Wir setzten aber alles daran, dass wir gesund und arbeitsfähig bleiben. Es kann natürlich in den nächsten Wochen zu einer Verzögerung unserer Arbeit kommen, dafür bitte ich Sie heute schon um Entschuldigung. Wir geben unser Bestes!

DANKE!

Zum Schluss möchten wir uns auch im Namen unseres Teams ganz herzlich bei Ihnen bedanken.
Herzlichen Dank für Ihre Treue in den letzten Jahren. Unser Team und wir werden alles geben, um Ihnen in diesen schwierigen Zeiten zu helfen. Wir sind für Sie da!

Anfahrt Kanzlei

Münchner Str. 24
85774 Unterföhring

Tel. 089 – 99 24 92 0
Fax 089 – 99 24 92 18

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